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   BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57   

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https://dejure.org/1958,7323
BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57 (https://dejure.org/1958,7323)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1958 - VI ZR 176/57 (https://dejure.org/1958,7323)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 (https://dejure.org/1958,7323)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.1951 - III ZR 95/50

    Entlastungsbeweis nach S. 831 BGB bei Großbetrieben

    Auszug aus BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57
    Da hiernach davon auszugehen ist, daß die Auslieferung des mangelhaften Seilschlosses auf einem Versagen der Kontrolle beruht, muß die Beklagte zur Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB behaupten und beweisen, daß entweder die mit der Kontrolle dieses Werkstücks beauftragten Arbeitnehmer oder aber die Mittelspersonen, die diese angestellt und zu leiten hatten, sorgfältig ausgewählt, unterwiesen und überwacht worden sind (BGHZ 4, 1).
  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 221/52

    Unterhaltung von Telegraphenanlagen

    Auszug aus BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57
    Daß alle in Betracht kommenden Verrichtungsgehilfen oder Mittelspersonen der Beklagten sich so verhalten haben, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (BGHZ 12, 94, 96), ist nicht feststellbar.
  • BGH, 21.04.1956 - VI ZR 36/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1958 - VI ZR 176/57
    Da sie den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen und somit das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit nicht auszuräumen vermag, trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Tatbestand des § 831 Abs. 1 Satz 1 (in Verbindung mit § 823 Abs. 1) BGB gegeben sei, im rechtlichen Ergebnis zu (vgl. BGH Urteil vom 21. April 1956 - VI ZR 36/55 = LM Nr. 24 zu § 286 C ZPO = VersR 1956, 410).
  • BGH, 21.04.1959 - VI ZR 74/58

    Rechtsmittel

    Zur Führung des gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB ihr obliegenden Nachweises, daß sie zum Zweck der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, hätte die Beklagte daher (falls sie nicht den Entlastungsbeweis hinsichtlich einer etwa verantwortlichen Mittelsperson antrat) entweder dartun müssen, auf das Verhalten welches Arbeitnehmers die Nichtbefestigung der schadenstiftenden Gerüstbohle zurückzuführen ist, und alsdann hinsichtlich dieser bestimmten Person die sorgfältige Auswahl nachweisen müssen, oder aber sie hätte diesen Nachweis für alle beteiligten 7 bis 8 Arbeiter im einzelnen führen müssen, deren Verhalten als mitwirkend in Betracht kommt, (vgl. RGZ 159, 283, 291; BGH Urt. v. 1. April 1953 - VI ZR 77/52 = VersR 1953, 242; Urt. v. 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 = VersR 1959, 104 f).
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